Thurmansbang in früheren Zeiten

Schreiben des Thurmansbanger Pfarrers Franz Kurz an das Königlich Bayerische Patrimonialgericht Fürstenstein


Die Jagd war in früherer Zeit alleiniges Recht der jeweiligen Herrschaft. Wilderei wurde streng geahndet. Die Not der einfachen Menschen oder Jagdleidenschaft Einzelner führte aber immer wieder zu Gesetzesübertretungen. Auch der Ankauf gewilderten Wildbrets war strafbar. Die Wirklichkeit war aber manchmal etwas anders, wie das Schreiben des Thurmansbanger Pfarrers aus dem Jahr 1810 zeigt. Der Pfarrer wurde quasi nur als Zeuge in Sachen „entwendeter Rehbock“ befragt und schrieb wie folgt an das Patrimonialgericht in Fürstenstein:

Auf das dem Königlichen Patrimonialgericht am 8. November erlassene und am 12. erhaltene Schreiben in Betreff des entwendeten Rehbocks kann ich bei meiner Ehre und geistlichem Stande hiermit bezeugen, dass am Sonntag, den 28. Oktober schon spät in der Nacht ein Bursche meine alte Köchin gerufen, seine Beute, den Rehbock anzusehen und dann zu kaufen. Da sie dies ohne mein Wissen nicht tun durfte, kam sie zu mir, da ich eben im Begriffe war, mich zur Ruhe zu begeben.

Ich sah den Rehbock und auf die Frage des Wertes, bot man ihn um 7 Gulden 30 Kreuzer an. Da ich ohnedies kein Liebhaber des Wildbrets bin, wollte ich 5 Gulden 30 Kreuzer geben, um welchen Preis ihn der erste Bursche, nachdem er auf den zweiten im Hinterhalt verborgenen Kameraden gerufen hatte, den Rehbock unmöglich losschlagen könne. Sie nahmen ihren Raub also mit den Worten: Wir haben ihn schon weiter als 2 Stunden getragen, wir wollen ihn also nach Schönberg liefern, wo wir ihn teuer verkaufen können. Sie gingen.

Allein vielleicht abgeschreckt durch die weite Entfernung, kamen sie nach einiger Zeit wieder und ließen den Bock um 5 Gulden 30 Kreuzer wirklich im Pfarrhofe – und dies ist die wahre Beschaffenheit des gekauften Rehbocks.

So sehr ich alle Verehrung und nachbarliche Hochachtung der Fürstensteinschen Herrschaft schuldig bin und selbst den jagenden Müßiggang hasse, so kann ich doch unmöglich bestimmte Auskunft geben, noch die zwei Burschen aus Mangel der Kenntnis namhaft machen. Nur das kann ich bestimmt versichern, dass sie aus meinem Pfarrsprengel nicht gewesen, dass die mit Blut zum Teil im Gesichte bestrichenen Kerle den Rehbock in einem Sacke hierher geschleppt, in einer fast bettelhaften Kleidung angezogen und von mittelmäßiger Größe gewesen.

Und dass auch meine Köchin sie nicht kenne, wohl sich aber erinnern möge, schon gesehen zu haben.

Dies kann ich zum Aufschlusse (Aufklärung) dienen und bedauere von Herzen, dass ich die Namen dieser Burschen nicht bestimmen kann. Nur muss ich noch anmerken, dass bei einer strengen Nachsicht (Nachforschung) der Unterseite des blutigen Sacks dies den besten Aufschluss hätte geben können.

Ich empfehle mich den vornehmen Gnaden und bin des Königl. Bayerischen Patrimonialgerichts Fürstenstein gehorsamster

Franz Kurz, Pfarrer

Thurmansbang, 13. Juli 1810“

Seinen im Schreiben an den Gerichtshalter spürbaren Spott steigerte der Pfarrer noch dadurch, dass er seinen Vor- und Familiennamen im Originalbrief in eine pseudo-lateinische Form umwandelte.

Vom Grafen von Oyen, dem damaligen Besitzer von Fürstenstein hatte der Pfarrer wohl nichts zu befürchten. Der Graf residierte in Darmstadt und hat dieses Schreiben wohl nie zu Gesicht bekommen.

Herbert Zauhar, 2017